HGV Pfuhl-Burlafingen Willkommen im Handwerker-
und Gewerbeverein Pfuhl-Burlafingen e.V.



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Die Satzung - Handwerker- und Gewerbeverein Pfuhl-Burlafingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Handwerker- und Gewerbeverein Pfuhl-Burlafingen e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neu-Ulm/Pfuhl
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Handwerk, Handel, Industrie, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen). Er dient der Wahrnehmung und Durchführung der Interessen der Selbständigen, insbesondere auf örtlicher Ebene.
(2) Der Verein soll
   a) mit der Stadtverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu
        kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten,
   b) die Mitglieder darüber unterrichten,
   c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
       aufmerksam machen,
   d) durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
   e) durch geselliges Beisammensein die Gemeinschaft pflegen,

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
   a) Handwerker
   b) Handeltreibende
   c) Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie
   d) Freiberufler, einschließlich Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.
   e) Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen,
       die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.
   zu (a) - (e): Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter
       als Ansprechpartner zu benennen ist.
(2) Weitere Mitglieder sind:
   a) Ehrenmitglieder
   b) Altersmitglieder
(3) Über den Aufnahmeantrag für Mitglieder an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem (1) Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
   a) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigungserklärung.
       Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.
   b) durch Tod (bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über).
   c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre,
       Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung
       vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief
       zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene innerhalb eines (1) Monats beim Vorstand Antrag
       auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
       Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
   d) bei Auflösung, nach beendigter Liquidation des Vereins.
(5) Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge und Umlagen. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
(6) Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit des Ausschusses und muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Diesselbe Regelung gilt auch für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(7) Altersmitgliedschaft kann beantragen, wer mindestens 15 Jahre Vollmitglied war und im laufenden Geschäftsjahr
   a) seinen Betrieb vollständig aufgibt und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat,
   b) wegen Berufsunfähigkeit seine Tätigkeit aufgeben muss,
   c) seinen Betrieb übergibt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und dessen Rechtsnachfolger
       eine Mitgliedschaftsübernahme ablehnt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für Firmenmitglieder ist das Stimmrecht jedoch innerhalb der Firma übertragbar.
(3) Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
(5) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld, jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederverssammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder und Altersmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
(3) Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
(4) Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Vorstand, bestehend aus
   a) 1. Vorsitzende/r
   b) bis zu 2 Stellvertreter/innen
   c) Schriftführer/in
   d) Kassierer/in
   e) Projektbeauftragte/r
(2) Fachgruppen
(3) Ausschuss, bestehend aus
   a) den Mitgliedern des Vorstandes
   b) den Fachgruppenvorsitzenden oder deren Stellvertreter
   c) weiteren Vereinsmitgliedern
   - b) und c) zusammen aus 5 weiteren Mitgliedern, jedoch bis höchstens 10 % der Mitglieder -
(4) 2 Kassenprüfer/innen
(5) Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist und die Stellvertreter (§ 6 Nr. 1b) zu zweit oder in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied (§ 6 Nr. 1c - d) vertretungsberechtigt sind.
(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Im Einzelnen haben
   a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder einer der beiden Stellvertreter zu den
       Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
   b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind
       zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
       Die weitere Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
   c) der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat bestehende Unterkassen
       (z.B. bei den Fachgruppen) zu überwachen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung
       vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern zu prüfen.
       Die Prüfung beinhaltet auch bestehende Unterkassen in den Fachgruppen.
(4) Der Vorstand (§ 6 Nr. 1 a - d) und 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.
(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

§ 8 Fachgruppen
(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen je nach Aufgabenstellung innerhalb des Vereins gebildet werden, selbst wenn diese nur aus einer Person besteht. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, sollten dazu aber mindestens aus fünf Mitgliedern bestehen. Für Maßnahmen in den einzelnen Fachgruppen kann jeweils eine gesonderte Kasse geführt werden, diese ist jedoch Bestandteil der Hauptkasse.
(2) Die Fachgruppenvorsitzenden oder deren Stellvertreter gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.
(3) Fachgruppen mit eigener Geschäftsordnung wählen sich ihre Vertreter selbst. Die gewählten Fachgruppenleiter müssen aber in der nächsten Hauptversammlung, durch diese, bestätigt werden.
(4) Fachgruppen ohne eigene Geschäftsordnung können Vorschläge unterbreiten, die Vertretungsberechtigten werden aber alleine durch die Hauptversammlung in das Amt gewählt.
(5) Fachgruppen mit eigener Geschäftsordnung haben innerhalb ihrer Fachgruppe Entscheidungs freiheit, und sind nur ihrer Geschäftsordnung verpflichtet, sofern diese nicht Belange des Hauptvereines betreffen oder diesem Schaden zufügen. Sie kann eigene Beiträge oder Umlagen fest legen. Bei Auflösung einer Fachgruppe mit eigener Kasse, kann diese mit 2/3 Mehrheit die weitere Verwendung des Kassenbestandes beschließen. Verbindlichkeiten müssen vor der Auflösung ausgeglichen werden. Eine Haftung durch die Hauptkasse bzw. den Handwerker- und Gewerbeverein Pfuhl e.V. ist ausgeschlossen. Fachgruppenbeschlüsse, die über die eigene Geschäftsordnung hinausgehen, haben erst Gültigkeit, wenn sie dem Ausschuss oder im Bedarfsfalle der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurden.
(6) Fachgruppen ohne eigene Geschäftsordnung können in Fachbeiratssitzungen Aufgaben und Themen durch ihre fachliche Kompetenz vorbereiten, sie können dazu Mitglieder aus Vorstand und/oder Ausschuss sowie außenstehende Fachleute hinzuziehen. Beschlussfassung erfolgt ausschließlich durch die Mitgliederversammlung, den Ausschuss oder den Vorstand.
(7) Die Mitgliederversammlung sowie der Ausschuss und Vorstand können den Fachgruppen dem jeweiligen Fachbereich zugehörige Aufgaben übertragen.
(8) Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sind fortlaufend, insbesondere durch Übergabe von Sitzungsprotokollen, über die wesentlichen Vorgänge in den Fachgruppen zu informieren.

§ 9 Ausschuss
(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Stadträte, die dem Verein angehören und Sachkundige können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
(2) Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
(3) Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören:
   a) die Wahl des Vorstandes
   b) die Wahl der Fachgruppenleiter, ggf. auch deren Stellvertreter. Soweit die Fachgruppe für die Wahl des
       Fachgruppenleiters zuständig ist, kann die notwendige Bestätigung der Mitglieder versammlung nur durch
      eine 2/3 Mehrheit abgelehnt werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, gilt der Fachgruppenleiter
      als bestätigt.
   c) die Wahl des Ausschusses
      Etwa die Hälfte des Ausschusses wird jeweils rollierend auf die Dauer von 2 Jahren durch
      die Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt (Fachgruppenleiter).
   d) die Wahl der 2 Kassenprüfer
   e) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen.
   f) Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als
      den Zwecken des Vereins.
   g) die Änderung der Vereinssatzung
   h) die Entlastung des Vorstandes
   i) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
(3) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorstand bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Brief oder E-Mail einzuladen.
(6) Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet auch über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
(1) Die Beschlussfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters doppelt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Ausschuss und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Für die Durchführung der Wahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine zur Wahl stehenden Personen angehören.
(5) Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereines" mind. 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.03.07 beschlossen. Sie erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen ihre Rechtsgültigkeit.

1. Vorstand
Karl Wall
  2. Vorstand
Stefan Heimann
 
Die Satzung zum Ausdrucken
 
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